Rechtlicher Irrgarten

Nachdem die Frage aufgetaucht ist,
was darf und muss ein/e Direktor/in, was darf und muss ein/e Lehrer/in,
versuchen wir die rechtlichen Komponenten in annehmbaren Happen an den Mann/die Frau zu bringen.

Hauptbestandteil des rechtlichen Hintergrundes findet sich in
Schulorganisationsgesetz(SchOG),
Schulunterrichtsgesetz(SchUG)
und Landeslehrerdienstrechtsgesetz(LDG).

Weiters gibt es Verordnungen
( z.B. Schulveranstaltungsverordnung, Leistungsbeurteilungsverordnung,...),
Erlässe, Landesausführungsgesetze,....

Wer also genug Zeit hat, kann sich für's erste die oben genannten Gesetze und Verordnungen zu Gemüte führen,
für alle anderen beginnen wir im LDG § 29 - 31 mit den Dienstpflichten des Landeslehrers.

Setzen wir fort mit dem LDG § 32 - Dienstpflichten des Leiters

Im Schulunterrichtsgesetz(SchUG) finden wir unter
§ 51, 52 und 54 die Lehrer,
unter § 56 die Leiter
und unter § 57 die Lehrerkonferenzen geregelt.

Stadler Michael
Obmann von hope