Rechtlicher Irrgarten
Nachdem die Frage aufgetaucht ist,
was darf und muss ein/e Direktor/in, was darf und muss ein/e Lehrer/in,
versuchen wir die rechtlichen Komponenten in annehmbaren Happen an den
Mann/die Frau zu bringen.
Hauptbestandteil des rechtlichen
Hintergrundes findet sich in
Schulorganisationsgesetz(SchOG),
Schulunterrichtsgesetz(SchUG)
und
Landeslehrerdienstrechtsgesetz(LDG).
Weiters gibt es Verordnungen
( z.B.
Schulveranstaltungsverordnung,
Leistungsbeurteilungsverordnung,...),
Erlässe, Landesausführungsgesetze,....
Wer also genug Zeit hat, kann sich für's
erste die oben genannten Gesetze und Verordnungen zu Gemüte führen,
für alle anderen beginnen wir im LDG § 29 - 31 mit den
Dienstpflichten des Landeslehrers.
Setzen wir fort mit dem LDG § 32 - Dienstpflichten des Leiters
Im Schulunterrichtsgesetz(SchUG) finden
wir unter
§ 51, 52 und 54 die
Lehrer,
unter
§ 56
die Leiter
und unter
§ 57
die Lehrerkonferenzen geregelt.
Stadler Michael
Obmann von hope